2.4.3. Die Drohung des Beschuldigten, B. umzubringen, wenn sie die Scheidung beantrage, war nach einem objektiven Massstab geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage von B. gefügig zu machen. Sie war auch offensichtlich unrechtmässig. B. hat sich aber – nach eigenen Aussagen und aus welchen Gründen auch immer – von der Drohung des Beschuldigten unbeeindruckt gelassen bzw. hat diese ihr Verhalten nicht beeinflusst. Eine vollendete Nötigung scheidet deshalb aus.