Er habe die Drohung zwar nicht ernst gemeint, aber er habe damit bezwecken wollen, dass sie etwas Angst bekomme, so dass sie aufhöre (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 43 f.). Soweit der Beschuldigte die Todesdrohungen bestreitet, erweisen sich seine Aussagen in Anbetracht der glaubhaften Aussagen von B. und der teilweisen Bestätigung der Drohungen durch den Beschuldigten selbst als blosse Schutzbehauptungen.