Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich demgegenüber als widersprüchlich. So bestritt er einerseits, dass er B. gegenüber Todesdrohungen ausgesprochen habe und führte anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss aus, er habe ihr gegenüber sicher nicht so etwas gesagt. Hätte er ihr tatsächlich mit dem Tod gedroht, hätte er sie auch umgebracht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 43 f.). Andererseits bestätigte er hingegen, dass er B. mit dem Tod gedroht habe und führte dazu aus, dass es in der Familie liege, dass man streite und gewisse Dinge zueinander sage (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 43).