entscheidend, mit welcher genauen Wortwahl er B. mit dem Tod bedroht hat. Ihre glaubhaften Schilderungen passen in das Gesamtbild der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten. Sie weisen sodann weder Übertreibungen oder unnötige Diffamierungen auf. Im Gegenteil war B. sichtlich bemüht, den Beschuldigten auch zu entlasten. Sie verneinte beispielsweise die Frage, ob sie seine Drohung ernst genommen habe (UA act. 434 f., Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9 f.). B. hat vielmehr ausgesagt, dass die Drohung nicht ursächlich dafür sei, dass sie noch keine Ehescheidung beantragt habe. Eine Scheidung wolle sie nicht, die Trennung genüge (vorinstanzliches Protokoll S. 7, act.