Als sie dies dem Beschuldigten so erklärt habe, habe er ihr mit dem Tod gedroht, wenn sie die Scheidung einreiche (Untersuchungsakten [UA] act. 434). Diese Aussage wiederholte sie im Rahmen der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht -6-