B. erwähnte mehrfach, dass der Beschuldigte ihr mit dem Tod gedroht habe. Im Rahmen der Einvernahme vom 4. August 2021 präzisierte sie, dass er ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie sich scheiden lassen würde. Dies sei im April oder Mai 2021 geschehen. Sie konnte die ausgestossene Drohung in einen Kontext setzen, indem sie ein Gespräch zwischen ihr und dem Beistand der Kinder erwähnte. Dieser habe ihr erklärt, dass sie sich von ihrem Ehemann trennen müsste, oder sie riskiere, dass das Gericht die Kinder fremdplatziere. Als sie dies dem Beschuldigten so erklärt habe, habe er ihr mit dem Tod gedroht, wenn sie die Scheidung einreiche (Untersuchungsakten [UA] act. 434).