2.4. 2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es zwischen B. und dem Beschuldigten mehrfach zu verbalen Streitereien gekommen ist. Im Übrigen widersprechen sich jedoch die Darstellungen von B. und des Beschuldigten. 2.4.2. Das Obergericht erachtet mit der Vorinstanz die im Kern schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von B. als glaubhaft, wonach der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie die Scheidung beantrage.