2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen. Sie stützte sich im Wesentlichen auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von B., wonach der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie umzubringen, sollte sie sich scheiden lassen. Da es unklar geblieben sei, weshalb B. tatsächlich keine Scheidung beantragt und die Drohung nicht ernst genommen habe, bleibe es lediglich beim Versuch (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2.).