Die Staatsanwaltschaft begrenzt ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Im Übrigen (erstinstanzlich ergangene Freisprüche, Verzicht auf Widerruf, Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots für die Dauer von zwei Jahren, Regelung der beschlagnahmten Gegenstände, Nichteintreten auf die Zivilklage, Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin) ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).