2.6. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 26. Oktober 2022 die Abweisung der Anschlussberufung. 2.7. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Auskunftspersonen B. und C., der Zeugin D. sowie des Beschuldigten fand am 29. März 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: