2.3. Der Beschuldigte reichte am 15. September 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Er beantragte zusätzlich, ihm sei für die erlittene Überhaft eine Entschädigung von Fr. 20'800.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. August 2021 auszurichten. 2.4. Die Staatsanwaltshaft reichte am 3. Oktober 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 2.5. Das vom Beschuldigten mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 gestellte Sistierungsgesuch gemäss Art. 55a StGB wurde mit Verfügung vom 22. November 2022 abgewiesen.