2.2. Mit Anschlussberufung vom 1. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung des infolge Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen entstandenen Freiheitsentzugs von 111 Tagen, zu verurteilen. Sodann sei der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen, wobei die Landesverweisung im SIS einzutragen sei.