Er sei dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 450.00 zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der ihm auferlegten Ersatzmassnahmen. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. -3-