Das Bezirksgericht Lenzburg ordnete ein Kontakt- und Rayonverbot für zwei Jahre an und verwies den Beschuldigten für die Dauer von 3 Jahren des Landes, wobei auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet wurde. Auf die Zivilklage von B. trat das Bezirksgericht nicht ein und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und die Kostenfolgen.