Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.187 (ST.2022.21; STA.2021.4226) Urteil vom 29. März 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1981, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Fäs, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung, Nötigung, Drohung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 14. Februar 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Delikten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, einfache Körperverletzung, alle zum Nachteil seiner Ehefrau B.) sowie wegen mehrfacher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflichten und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 1.2. Das Bezirksgericht Lenzburg stellte mit Urteil vom 16. Juni 2022 das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten zufolge Rückzugs des Strafantrags von B. ein. Es sprach den Beschuldigten zudem vom Vorwurf der Drohung (Anklageziffer 2) und der Nötigung (Anklageziffer 6) frei. In den übrigen Anklagepunkten sprach es den Beschuldigten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingen Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.00, bei einer Probezeit von je 2 Jahren. Den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2020 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 300.00, gewährt bedingte Vollzug widerrief es. Das Bezirksgericht Lenzburg ordnete ein Kontakt- und Rayonverbot für zwei Jahre an und verwies den Beschuldigten für die Dauer von 3 Jahren des Landes, wobei auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet wurde. Auf die Zivilklage von B. trat das Bezirksgericht nicht ein und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und die Kostenfolgen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 18. August 2022 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen der Nötigung, der Drohung, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung in einem leichten fall sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung. Er sei dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 450.00 zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der ihm auferlegten Ersatzmassnahmen. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. -3- 2.2. Mit Anschlussberufung vom 1. September 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung des infolge Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen entstandenen Freiheitsentzugs von 111 Tagen, zu verurteilen. Sodann sei der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen, wobei die Landesverweisung im SIS einzutragen sei. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 15. September 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Er beantragte zusätzlich, ihm sei für die erlittene Überhaft eine Entschädigung von Fr. 20'800.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. August 2021 auszurichten. 2.4. Die Staatsanwaltshaft reichte am 3. Oktober 2022 vorgängig zur Be- rufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 2.5. Das vom Beschuldigten mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 gestellte Sistierungsgesuch gemäss Art. 55a StGB wurde mit Verfügung vom 22. November 2022 abgewiesen. 2.6. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 26. Oktober 2022 die Abweisung der Anschlussberufung. 2.7. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Auskunftspersonen B. und C., der Zeugin D. sowie des Beschuldigten fand am 29. März 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit seiner Berufung ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil nur in Teilen an. Er wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung (Anklageziffer 3), Drohung (Anklageziffer 5), mehrfacher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten (Anklageziffer 7) und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer 8) sowie gegen die Qualifikation der einfachen Körperverletzung und damit einhergehend das Strafmass, die Landesverweisung und die Kostenfolgen. -4- Die Staatsanwaltschaft begrenzt ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Im Übrigen (erstinstanzlich ergangene Freisprüche, Verzicht auf Widerruf, Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots für die Dauer von zwei Jahren, Regelung der beschlagnahmten Gegenstände, Nichteintreten auf die Zivilklage, Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin) ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen. Sie stützte sich im Wesentlichen auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von B., wonach der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie umzubringen, sollte sie sich scheiden lassen. Da es unklar geblieben sei, weshalb B. tatsächlich keine Scheidung beantragt und die Drohung nicht ernst genommen habe, bleibe es lediglich beim Versuch (vorinstanz- liches Urteil, E. 5.2.2.). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch. Es sei nicht bewiesen, mit welcher Wortwahl der Beschuldigte seine Ehefrau bedroht und damit genötigt habe. Zudem sei der Anklagegrundsatz verletzt (Berufungsbegründung, S. 7). 2.2. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit dazu nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht, oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1). Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und die Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1,134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der -5- betroffenen Person gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willens- bildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1395/2019 vom 3.Juni 2020 E.1.1) 2.4. 2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es zwischen B. und dem Beschuldigten mehrfach zu verbalen Streitereien gekommen ist. Im Übrigen widersprechen sich jedoch die Darstellungen von B. und des Beschuldigten. 2.4.2. Das Obergericht erachtet mit der Vorinstanz die im Kern schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von B. als glaubhaft, wonach der Beschuldig- te ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie die Scheidung beantrage. B. erwähnte mehrfach, dass der Beschuldigte ihr mit dem Tod gedroht habe. Im Rahmen der Einvernahme vom 4. August 2021 präzisierte sie, dass er ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie sich scheiden lassen würde. Dies sei im April oder Mai 2021 geschehen. Sie konnte die ausgestossene Drohung in einen Kontext setzen, indem sie ein Gespräch zwischen ihr und dem Beistand der Kinder erwähnte. Dieser habe ihr erklärt, dass sie sich von ihrem Ehemann trennen müsste, oder sie riskiere, dass das Gericht die Kinder fremdplatziere. Als sie dies dem Beschuldigten so erklärt habe, habe er ihr mit dem Tod gedroht, wenn sie die Scheidung einreiche (Untersuchungsakten [UA] act. 434). Diese Aussage wiederholte sie im Rahmen der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 9 f.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht -6- entscheidend, mit welcher genauen Wortwahl er B. mit dem Tod bedroht hat. Ihre glaubhaften Schilderungen passen in das Gesamtbild der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten. Sie weisen sodann weder Übertreibungen oder unnötige Diffamierungen auf. Im Gegenteil war B. sichtlich bemüht, den Beschuldigten auch zu entlasten. Sie verneinte beispielsweise die Frage, ob sie seine Drohung ernst genommen habe (UA act. 434 f., Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9 f.). B. hat vielmehr ausgesagt, dass die Drohung nicht ursächlich dafür sei, dass sie noch keine Ehescheidung beantragt habe. Eine Scheidung wolle sie nicht, die Trennung genüge (vorinstanzliches Protokoll S. 7, act. 664; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f., 15). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich demgegenüber als wider- sprüchlich. So bestritt er einerseits, dass er B. gegenüber Todesdrohungen ausgesprochen habe und führte anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss aus, er habe ihr gegenüber sicher nicht so etwas gesagt. Hätte er ihr tatsächlich mit dem Tod gedroht, hätte er sie auch umgebracht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 43 f.). Andererseits bestätigte er hingegen, dass er B. mit dem Tod gedroht habe und führte dazu aus, dass es in der Familie liege, dass man streite und gewisse Dinge zueinander sage (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 43). Auf die Frage, ob es normal sei, sich während eines Streites mit dem Tod zu bedrohen, antwortete der Beschuldigte, er habe das gesagt, damit sie sich von ihm fernhalte und er sie nicht erneut schlagen müsse. Er habe die Drohung zwar nicht ernst gemeint, aber er habe damit bezwecken wollen, dass sie etwas Angst bekomme, so dass sie aufhöre (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 43 f.). Soweit der Beschuldigte die Todesdrohungen bestreitet, erweisen sich seine Aussagen in Anbetracht der glaubhaften Aussagen von B. und der teilweisen Bestätigung der Drohungen durch den Beschuldigten selbst als blosse Schutzbehauptungen. 2.4.3. Die Drohung des Beschuldigten, B. umzubringen, wenn sie die Scheidung beantrage, war nach einem objektiven Massstab geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage von B. gefügig zu machen. Sie war auch offensichtlich unrechtmässig. B. hat sich aber – nach eigenen Aussagen und aus welchen Gründen auch immer – von der Drohung des Beschuldigten unbeeindruckt gelassen bzw. hat diese ihr Verhalten nicht beeinflusst. Eine vollendete Nötigung scheidet deshalb aus. Der Beschuldigte hat mit der Drohung, B. umzubringen, wenn sie die Scheidung beantrage, jedoch zweifellos im Bewusstsein gehandelt, B. mindestens möglicherweise in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken und sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten, nämlich dem Absehen von der Einreichung einer Scheidungsklage, zu veranlassen, und er hat das auch mindestens in Kauf genommen. -7- Somit hat sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung schuldig gemacht und seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.4.4. Insoweit der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, da der in der Anklage angegebene Tatzeitraum (Mai 2021, zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt) nicht mit demjenigen, den B. angegeben habe, übereinstimme (Berufungsbegründung S. 7 f.), ist seine Rüge unbegründet. Entgegen seinen Ausführungen gab B. zu Protokoll, dass die Todesdrohung, welche der Beschuldigte im Zusammenhang mit einer Scheidung ausgesprochen habe, im April oder Mai 2021 und nicht im August 2020 erfolgt sei (UA act. 434). Im Übrigen macht der Beschuldigte zurecht nicht geltend, er sei bezüglich des Tatvorwurfs im Unklaren gewesen. Ausserdem führen kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- sowie Zeitangaben nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 4.3.7 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer 5 wegen Drohung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von B. davon aus, dass der Beschuldigte sie am 3. Juni 2021 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mehrfach mit dem Tod bedroht habe (vorinstanzliches Urteil, E. 6.4.). Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, B. habe ausgesagt, die Todesdrohungen nie ernst genommen zu haben. Die Vorinstanz habe auch die konkrete Situation zu wenig berücksichtigt, indem sie nicht beachtet habe, dass die Drohungen im Rahmen einer gegenseitigen Auseinandersetzung erfolgt seien. Selbst wenn der Beschuldigte Drohungen ausgestossen hätte, sei für die Ehegatten klar gewesen, dass die Drohungen nicht ernst gemeint seien (Berufungsbegründung, S. 10). 3.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6). Im Falle von Art. 180 Abs. 2 StGB wird die Tat von Amtes wegen verfolgt. -8- 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass es am 3. Juni 2021 zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau zu einem verbalen und tätlichen Streit kam und dass der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau tätlich geworden ist. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass es zu Drohungen gekommen sei beziehungsweise, dass diese von seiner Ehefrau B. ernst genommen worden seien (Berufungsbegründung S. 10). Das Obergericht hat gestützt auf die widerspruchsfreien, konstanten und schlüssigen Aussagen von B. keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die angeklagte Drohung ausgesprochen hat. B. gab sowohl den albanischen Wortlaut der Drohung (übersetzt mit «ich bringe dich um») als auch die Umstände, in deren Rahmen sie erfolgten, wiederholt an. Der Beschuldigte habe albanisch gesprochen, sie habe es schlimm gefunden, dass er dieses Wort verwendet habe und sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, auch wenn sie nie gedacht habe, dass er sie wirklich umbringen würde (UA act. 407, 433, vorinstanzliches Protokoll S. 8 f, act. 665 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, 14). Sie kon- kretisierte weiter, dass der Beschuldigte die Worte ausgestossen habe, als er sie am Hals gepackt und gehalten habe (UA act. 433, vorinstanzliches Protokoll S. 8, act. 665, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12.). Für ihre Glaubhaftigkeit spricht sodann, dass B. ihr eigenes Verhalten während der Auseinandersetzung nicht beschönigte und teilweise eigene Tätlichkeiten sowie Fehlverhalten zugegeben hat. Schliesslich ist auch kein Grund für eine Falschbelastung ersichtlich, andernfalls wesentlich schwerere Vorwürfe zu erwarten gewesen wären. Der Taterfolg ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – ebenfalls eingetreten. B. gab an, dass sie an diesem Tag Angst empfunden habe, sie sich erschrocken habe und ihr schlecht gewesen sei (vorinstanzliches Protokoll S. 8 f, act. 665 f, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Der Beschuldigte attackierte B. und unterstrich seine Handlungen mit den Drohungen. Angesichts der Situation ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass B. in diesem Moment auch aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Dass der Beschuldigte die Drohung nicht wahr zu machen beabsichtigt hatte, ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich (siehe dazu oben). 3.4. Der Beschuldigte ist somit wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. -9- 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau B. schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die medizinischen Berichte sowie das Gutachten des Spitals E. vom 13. Juli 2021 von einem leichten Schädelhirntrauma, einer Thoraxkontusion links und einem Bluterguss mit Schleimhautdefekt an der Unterlippeninnenseite aus. Diese Verletzungen habe ihr der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung vom 3. Juni 2021 zugefügt. Sie qualifizierte Falle zugefügten Verletzungen als einfache Körperverletzungen und verneinte einen leichten Fall (vorinstanzliches Urteil, E. 6.3.2.). 4.2. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt im Grundsatz nicht und anerkennt, B. ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Thorax- kontusion sowie Blutergüsse an der Unterlippe mit Schleimhautdefekt zugefügt zu haben. Er beanstandet jedoch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Abgesehen vom Schädel-Hirntrauma seien die Verletzungen als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Im Übrigen sei von einem leichten Fall der einfachen Körperverletzung auszugehen (Berufungsbegründung, S. 8 f.). 4.3. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körper- verletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise i.S.v. Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung (BGE 134 IV 189 E. 1.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 107 IV 40; je mit Hinweisen). Handelt es sich bloss um einen leichten Fall einer einfachen Körperverletzung, so kann das Gericht die Strafe mildern oder in Anwendung von Art. 48a StGB mindern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Ein leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht nur eine nicht sehr erhebliche Verletzung, welche die Grenze zur Tätlichkeit knapp überschreitet, voraus. Vielmehr sind die gesamten objektiven und auch subjektiven Umstände zu beurteilen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). - 10 - 4.4. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau, B., die gemäss Anklage genannten Verletzungen im Zuge der Auseinandersetzung vom 3. Juni 2021zugefügt hat. Ob er sie mit der flachen Hand, wie er geltend macht, oder mit der Faust geschlagen hat, ist für die Erfüllung des Tatbestands irrelevant. Ausweislich der medizinischen Akten erlitt B. ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Thoraxkontusion links sowie einen Bluterguss mit Schleimhautdefekt an der Unterlippen- innenseite (UA act. 231 ff.; 236 f., 242 f.). Die Gutachter ordneten sämtliche Befunde dem Ereignis vom 3. Juni 2021 zu (UA act. 233).Dem Austrittsbericht des Spitals E. vom 4. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass eine hausärztliche Nachkontrolle angeordnet wurde (UA act. 243). Dem Beschuldigten ist zwar insofern zuzustimmen, dass diese objektiven Verletzungsfolgen als eher leicht (aber nicht als sehr leicht) zu qualifizieren sind. B. hat aber in Bezug auf die durch den Vorfall verursachten Schmerzen vor Vorinstanz ausgeführt, dass ihre normale Stimme erst nach zwei Wochen wiedergekommen sei und sie aufgrund der Verletzung an der Lippe Schmerzen beim Schlucken sowie beim Trinken verspürt habe (vorinstanzliches Protokoll S. 8, act. 665). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte sie sodann aus, die Schmerzen am Hals und der Lippe hätten drei Tage angedauert, die Stimme habe vier Tage gebraucht, bis sie wiedergekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Sie habe die Lippe mit einer Creme behandeln müssen und Dafalgan gegen die Schmerzen genommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Mithin sind die durch den Vorfall verursachten Schmerzen erst nach ein paar Tagen abgeklungen und gehen von ihrer Intensität her deutlich über eine bloss rasch vorübergehende, geringfügige Störung des Wohl- befindens hinaus und stellen daher eine einfache Körperverletzung dar (vgl. BGE 119 IV 25; Urteil des Bundesgerichts 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3). Mit der Vorinstanz ist sodann auch das Vorliegen eines leichten Falls zu verneinen. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten eskalierte die Situation zunehmend. In diesem Rahmen schlug er B. mehrfach gegen den Kopf und zwar so heftig, dass diese zu Boden stürzte und ihr kurz schwarz vor Augen wurde (UA act. 425, vorinstanzliches Protokoll S. 8, act. 665, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er sehr kräftig sei und er sie so getroffen habe, dass sie auf den Boden gefallen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 43). Ein leichter Fall ist unter diesen Umständen auszuschliessen, denn nimmt ein Täter – wie vorliegend der Beschuldigte – auch gravierendere als die effektiv verursachten Verletzungsfolgen in Kauf, so ist nicht von einem leichten Fall auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1). - 11 - 4.5. Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungsbegründung S. 11 ff.). 5.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, in der Zeit vom 1. Januar bis 4. Juni 2021 mehrfach seine Fürsorge- und Erziehungspflichten gegenüber seinen zur Tatzeit minderjährigen Kindern verletzt zu haben. Gegenüber der Tochter D. soll er seinen Fürsorgepflichten nicht nachgekommen sein, indem er ihr zusammengefasst bei mindestens zwei Gelegenheiten den Tod gewünscht habe und erklärt habe, dass sie für ihn gestoben sei. Weiter habe er sie mehrfach, mindestens bei drei Gelegenheiten, als «Schlampe» bezeichnet und habe ihr erklärt, dass er sie aus diesem Grund nicht mehr sehen wolle, nicht mehr ihr Vater sei und sie die ganze Familie kaputt mache. Ferner habe er seine Tochter D. mindestens bei drei Gelegenheiten mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen, ihr bei mindestens zwei Gelegenheiten verboten haben, in den Kosovo zu reisen, ansonsten etwas passieren würde. Weiter habe er ihr erklärt, dass er sie umbringen werde, weil sie einen Schweizer als Freund habe und habe ihr zudem die Schuld daran gegeben, dass er sich das Leben habe nehmen wollen. Der Beschuldigte habe zudem vor den Augen seiner Tochter D. die Absicht bekundet, sich mit einem Messer in den Bauch zu stechen und im Rahmen zweier weiterer Vorfällen mit einem Messer die Absicht verkündet, sich das Leben zu nehmen. Weiter habe er gegenüber seinen Kindern seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er seiner Tochter D. am 16. Mai 2021 (erneut) erklärt habe, dass er sie umbringen werde, weil sie einen Schweizer als Freund habe und habe anschliessend seine Ehefrau und Mutter der Kinder, B., auf das Sofa gedrückt und ihr an den Hals gegriffen, woraufhin der dadurch verängstigte minderjährige Sohn C. den Beschuldigten angeschrien habe, er solle von der Mutter ablassen. Der Beschuldigte habe daraufhin erklärt, er werde sie umbringen, woraufhin C. den Vater von der Mutter weggestossen habe. Der minderjährige Sohn E. habe das Geschehen ebenfalls mitansehen müssen, habe aus Angst, er töte die Mutter geschrien «Nein, Papi, nein» und sei daraufhin weinend weggerannt. Schliesslich habe er gegenüber seinen Kindern seine Fürsorgepflicht verletzt, indem diese anwesend gewesen seien, als er am - 12 - 3. Juni 2021 seine Ehefrau und Mutter der Kinder, B., geschlagen habe, sodass diese zu Boden gefallen sei, und anschliessend mit einem Messer auf das Sofa gesessen sei, woraufhin C. ihm das Messer habe abnehmen können und seiner Schwester übergeben habe (Anklageziffer 7). 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer seine Fürsorge- und Erziehungspflichten gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche und geistige Integrität der minderjährigen Person (BGE 126 IV 136 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1). In objektiver Hinsicht muss der Handelnde von Gesetzes wegen eine Fürsorgepflicht gegenüber der minderjährigen Person innehaben, d.h. er muss eine Garantenstellung einnehmen, was bei Eltern minderjähriger Kinder zutrifft (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Der Handelnde muss sodann seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzen. Als Fürsorge ist primär die Befriedigung verschiedenster Grundbedürfnisse, darunter Nahrung, Kleider, Unterkunft, Zuneigung, Liebe usw. zu verstehen. Darüber hinaus kann die Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung der minderjährigen Person als Leitlinie dienen. Es werden jene Pflichtverletzungen erfasst, die über einen gewissen Zeitraum betrachtet dazu führen, dass eine Gefährdung eintritt. Das deliktische Verhalten kann dabei in einem Tun oder Unterlassen liegen (ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 f. zu Art. 219 StGB). Bei der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Eine tatsächliche Beeinträchtigung muss nicht nachgewiesen werden (BGE 126 IV 136 E. 1b; BGE 125 IV 64 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1). Dabei müssen die Tathandlungen bzw. Unterlassungen längerfristig andauern und von einer gewissen Intensität sein, um diesen Gefährdungserfolg zu bewirken (BGE 125 IV 64 E. 1d). Der Tatbestand ist zurückhaltend zu interpretieren und auf schwerwiegende Fälle zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.2). Insbesondere bezüglich des elterlichen Züchtigungs- bzw. Erziehungsrechts (vgl. dazu BGE 141 IV 10 E. 4.5.5; BGE 129 IV 216 E. 2) sind die Grenzen unklar. Einzelne Überschreitungen sind noch nicht tatbestandsmässig und werden von den Delikten gegen Leib und Leben abgedeckt. Ab einer gewissen Häufigkeit und Intensität wird ein allfälliges Erziehungsrecht überschritten und der Gefährdungserfolg ist gegeben bzw. ein «Angstregime» wird aufgebaut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.1). - 13 - 5.3.2. Der Beschuldigte hatte unbestrittenermassen als Vater die Pflicht, seine im Tatzeitraum vom 1. Januar bis 4. Juni 2021 minderjährigen Kinder D. (geb. 2003), C. (geb. 2006), F. (geb. 2010) und E. (geb. 2013) in ihrer körper- lichen, geistigen und sittlichen Entfaltung zu fördern und zu schützen. Er hatte sowohl für ihre Erziehung als auch für ihre Fürsorge besorgt zu sein. Ob sich der angeklagte Sachverhalt – wie vom Beschuldigten bestritten wird – effektiv so zugetragen hat, kann aufgrund nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden: Der angeklagte Sachverhalt ist auf 6 Monate (Januar bis Juni 2021) begrenzt. Während dieses Zeitraums soll es zu einzelnen Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber der Tochter D. gekommen sein. Diese erreichen weder einzeln noch im Zusammenspiel die für die Erfüllung von Art. 219 StGB erforderliche Intensität. Ein eigentlicher Erziehungsstil, welcher ein «Angstregime» erzeugte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten und wurde überdies von den Kindern des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht bestätigt. So führte D. angesprochen auf die Zeit vor der Trennung der Eltern aus, dass sie und ihr Vater eine gute Vater-Tochter-Beziehung gepflegt hätten und es überdies keine Situation gegeben habe, in der sie Angst vor ihm gehabt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19 f., 23). Sein Sohn C. und seine Ehefrau B. beschrieben sodann den Beschuldigten ebenfalls als einen guten Vater (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 32). Die Akten der Kindesschutzbehörde dürfen zur Begründung nicht herangezogen werden, da diese einen Zeitraum betreffen, welcher nicht angeklagt ist und deshalb unbeachtlich bleiben müssen. Ein Verbot, in ein bestimmtes Land zu reisen, stellt von vornherein keine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht dar, sondern fällt unter das Erziehungs- recht der Eltern. Ebenso wenig tatbestandsmässig sind die Gewalttätig- keiten des Beschuldigten gegenüber der Kindsmutter. Die Gewalt richtete sich gegen die Kindsmutter und nicht gegen die Kinder. Zwar ist es dem Kindeswohl abträglich, wenn die Kinder einem verbal und tätlich ausgetragenen Streit der Eltern beiwohnen und schlichten müssen; eine andere Frage ist jedoch, ob dies strafrechtlich relevant ist, was vorliegend zu verneinen ist. Ein eigentliches Instrumentalisieren oder Einbeziehen der Kinder ist weder angeklagt noch erstellt. Schliesslich hat es sich beim Vorfall, bei welchem C. dem Vater ein Messer, welches dieser gegen sich selber gerichtet hatte, weggenommen hat, gemäss eigenen Aussagen von C. um einen einmaligen Vorfall gehandelt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 33), der sich zudem nicht gegen die Kinder gerichtet hatte, weshalb auch nicht von einer körperlichen oder seelischen Gefährdung der Entwicklung auszugehen ist. - 14 - 5.3.3. Zusammenfassend lässt sich gestützt auf das gewonnene Beweisergebnis eine Verletzung von Art. 219 StGB nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten freizusprechen ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. Eine Verurteilung des Beschuldigten für die mehrfache Bezeichnung seiner Tochter D. als «Schlampe» wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB scheitert am fehlenden Strafantrag der Betroffenen. Eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Ohrfeigen kommt ebenfalls nicht in Frage. Erfasst werden vom Offizialdelikt von Art. 126 Abs. 2 StGB lediglich wiederholte Tätlichkeiten. Wiederholt werden Tätlichkeiten begangen, wenn mindestens zwei selbständige Vorfälle innerhalb kürzester Zeit vorliegen, was vorliegend nicht zutrifft. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den Vorfall vom 4. Juni 2021 (Anklageziffer 8) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat erwogen, der Beschuldigte habe im Rahmen eines Wegweisungs- vollzugs den anwesenden Polizisten G. mit einem Messer bedroht. Er habe vor diesem mit einem Messer herumgefuchtelt und immer wieder die Distanz unterschritten, in welcher ein Messerangriff habe tödlich enden können. Mit diesen Drohgebärden habe er dem anwesenden Polizisten G. ernstliche Nachteile angedroht; dieser habe während ca. 20 Minuten damit rechnen müssen, einem Messerangriff durch den Beschuldigten ausgesetzt zu sein (vorinstanzliches Urteil E. 9.3.). 6.2. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amts- befugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Hinsichtlich der Drohungen gegenüber einem Polizisten fällt die Tat- bestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung in Betracht. Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Urteil des Bundesgerichts - 15 - 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshandlung braucht nicht gänzlich verhindert zu werden, sondern es reicht aus, wenn sie erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 127 IV 115 E. 2). In subjektiver Hinsicht muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung sowie mit Wissen um die drohende Handlungsweise erfolgen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 285 StGB). 6.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Beschuldigte einer Wegweisung aus der ehelichen Wohnung an der X- Strasse in R. durch die Kantonspolizei Aargau widersetzt hat, indem er ein Rüstmesser ergriffen und Suiziddrohungen ausgestossen hat. Der Aufforderung des Kantonspolizisten, das Messer wegzulegen, ist er nicht nachgekommen und hat sich stattdessen in einem Zimmer eingeschlossen. Nachdem er sich hat überreden lassen, die Zimmertüre zu öffnen, konnte er mit einem Destabilisierungsgerät überwältigt und festgenommen wer- den. Unbestritten ist schliesslich, dass er mit seinem Verhalten die Amts- handlung, konkret die Wegweisung, zumindest erheblich verzögert hat. Der Beschuldigte wendet sich jedoch gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Statt eines Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sei er wegen Hinderung einer Amtshandlung zu verurteilen. Die Vorinstanz erweitere den angeklagten Sachverhalt in unzulässiger Weise. Eine Drohgebärde mit dem Messer gegen den Polizisten G. sei in der Anklage nicht erwähnt. Die angeklagte Handlung sei vielmehr gegen sich selbst gerichtet gewesen und gerade nicht gegen den Polizisten. Die Polizisten hätten zudem auf einen entsprechenden Strafantrag verzichtet (Berufungsbegründung, S. 17 f.). 6.4. Das Obergericht erachtet die geäusserte Suiziddrohung des Beschuldigten als ausreichend intensiv und ernstlich genug, um eine unmittelbare Einwirkung auf den Willensbildungsprozess der anwesenden Kantons- polizisten zu haben. Der Beschuldigte beliess es nicht nur bei verbalen Drohungen, sondern bekräftigte diese mit der Behändigung eines Messers. Dieses Verhalten ist weder als unbeholfener noch verzweifelter Versuch, sich der Wegweisung zu entziehen, zu qualifizieren. In diesem Zusammen- hang ist zu beachten, dass der Beschuldigte bekanntermassen psychisch labil war. Sein Argument, eine Suiziddrohung sei irrelevant (Berufungs- begründung, S. 18), ist nicht stichhaltig. Die Rechtsprechung hat die strafrechtliche Relevanz von Suiziddrohungen mehrfach thematisiert und ausgeführt, dass die Drohung eines nahestehenden Menschen, sich das - 16 - Leben zu nehmen, durchaus bewirken könne, dass der Betroffene einem starken psychischen Druck ausgesetzt werde, indem er um das Leben des anderen bange. So ist das Bundesgericht etwa im Urteil 6B_192/2012 vom 10. September 2012 zum Schluss gelangt, die Ankündigung des Beschuldigten gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau, er werde nach Hause gehen, durchladen und nicht wiederkommen, den Tatbestand der Drohung erfüllt habe. Zwar betrafen diese Fälle Drohungen gegenüber nahestehender Personen und nicht Angehörige der Kantonspolizei. Dies ändert jedoch nichts an der Tatbestandsmässigkeit, da ein Polizist verpflichtet ist, eine sich selbst gefährdende Person vor Schaden zu bewahren. Dass das Verhalten des Beschuldigten die Willensbildung der Polizisten wesentlich und unmittelbar beeinflusst hat, ist sodann offen- kundig. Die Selbstmordandrohung wurde in unmittelbarer Anwesenheit der Kantonspolizisten ausgestossen und hat dazu geführt, dass der Vollzug der Wegweisung erheblich behindert und erschwert wurde. Der Beschuldigte hat die Ernsthaftigkeit der Drohung zusätzlich unterstrichen, indem er ein Messer ergriff, dieses teilweise gegen sich richtete und sich danach in einem Zimmer verschanzte. Kantonspolizist G., welcher als Zeuge vor Vorinstanz befragt wurde, erwähnte den Druck, welcher durch diese Situation aufgebaut worden sei; es sei sehr anstrengend für ihn gewesen. Der Beschuldigte habe sich in einem Ausnahmezustand befunden. Schliesslich sei eine Sondereinheit aufgeboten worden (vorinstanzliches Protokoll S. 10 f., act. 667 f.). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die involvierten Polizisten keinen Strafantrag gestellt haben, handelt es sich beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB doch um ein Offizialdelikt. Es erscheint denn auch weder sinnvoll noch zielführend, wenn ein Polizeibeamter in einer solchen Situation, bei der es nicht zu einer Verletzung gekommen ist, darüber hinaus einen Strafantrag wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB stellen würde. Nachdem der Beschuldigte anerkannt hat, eine Amtshandlung – den Wegweisungsvollzug – behindert zu haben (Berufungsbegründung, S. 18), erübrigen sich damit weitere Bemerkungen hinsichtlich der übrigen objektiven Tatbestandsvoraussetzungen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz zu bejahen. Der Beschuldigte musste zumindest in Kauf nehmen, dass die Wegweisung wegen seiner Suiziddrohungen nicht vollzogen werden könnte. Auch diesen Umstand bestreitet er nicht. 6.5. Nach dem Dargelegten ist der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. - 17 - 7. 7.1. Der Beschuldigte hat sich zusammengefasst der einfachen Körper- verletzung, der versuchten Nötigung, der Drohung, sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217, BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 7.3. Die Tatbestände der Nötigung, der Drohung, der einfachen Körper- verletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sehen alle alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, kommt für sämtliche Delikte aufgrund des konkreten Verschuldens jeweils noch eine Geldstrafe in Betracht. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Der Beschuldigte ist aktuell denn auch nur mit einer Vorstrafe im Strafregister verzeichnet: Er wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Strafbefehl vom 8. Juli 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten, begangen am Ehegatten, zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Allfällige weitere, jedoch zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung zulasten des Beschuldigten nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87). Es kann somit eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden. 7.4. 7.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die einfache Körperverletzung vom 3. Juni 2021 als – bei gleichem Strafrahmen wie die übrigen Delikte – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 18 - Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Im Zuge eines Streits am 3. Juni 2021 schlug der Beschuldigte seiner Ehefrau B. zwei Mal gegen den Kopf, wodurch diese zu Boden fiel. Er hielt sie sodann am Hals fest und schlug ihr mit der Faust direkt ins Gesicht. Sie zog sich dabei ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Brustkorbprellung, Blutergüsse beidseits des Halses sowie einen Blut- erguss mit Schleimhautdefekt an der Unterlippe zu. B. musste sich nach diesem Vorfall auf die Notfallstation des Spitals E. begeben, wo sie untersucht und radiologisch abgeklärt wurde. Dabei wurde ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Thoraxkontusion links sowie ein Bluterguss mit Schleimhautdefekt an der Unterlippeninnenseite diagnostiziert (UA act. 231 ff.; 236 f., 242 f.). Sie wurde gleichentags wieder entlassen, eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht. Allerdings wurde eine Betreuung zu Hause empfohlen (UA act. 243). Die Schmerzen, gegen welche sie ein Schmerzmittel einnahm, dauerten nach eigenen Aussagen von B. einige Tage an. Die Verletzungen heilten in der Folge komplikationslos wieder ab. Im Rahmen der unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen ist damit von noch vergleichsweise leichten Verletzungen und einem entsprechenden Taterfolg auszugehen. Das Tatvorgehen ist nicht wesentlich über jenes hinausgegangen, welches für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig ist, was sich im Rahmen der Strafzumessung neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Auch wenn er aus einer subjektiv empfundenen Überforderungssituation heraus handelte, hat er seiner Ehefrau schliesslich doch wegen einer blossen Meinungs- verschiedenheit multiple Verletzungen zugefügt, anstatt sich zu beherrschen oder beispielsweise den Raum zu verlassen, bis er sich beruhigt hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität seiner Ehefrau zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und dem breiten Spektrum der davon erfassten Verletzungsfolgen und Handlungsweisen von einem gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tages- sätzen auszugehen. 7.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren, mit einer Geldstrafe zu ahnenden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. - 19 - In Bezug auf die Drohung ergibt sich Folgendes: Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Be- schuldigte drohte seiner Ehefrau damit, sie umzubringen. Bei der Todes- drohung handelt es sich um die schwerste Art der Drohung. Hinzu kommen die konkreten Tatumstände: Der Beschuldigte stiess diese Worte aus, als er B. zu Boden geschlagen hatte und sie am Hals hielt, womit er seine Dro- hung tätlich unterstrich. Aufgrund dieses Verhaltens erschrak B., nachdem sie sich in der Vergangenheit nicht durch ähnliche Drohungen verängstigen liess. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Sicherheitsgefühl von B. nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde. Sie sagte aus, dass sie lediglich in diesem Moment erschrocken sei (vorinstanzliches Protokoll S. 8 f., act. 665 f.). Auch hinsichtlich der Drohung verfügte der Beschuldigte über ein erheb- liches Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe dazu oben). Es ist nicht er- sichtlich, dass er aus einer subjektiv aussichtslos empfunden Lage heraus gehandelt hätte. Vielmehr wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl von B. zu respektieren. Insgesamt ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren, wofür eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen auszusprechen wäre. Im Rahmen der Asperation ist der enge sachliche, örtliche und zeitliche Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung zu beachten, wodurch sich der Gesamtschuldbeitrag reduziert. Dennoch ist es nicht einerlei, ob es nebst der einfachen Körperverletzung auch noch zu einer Todes- drohung, die sich vor allem auf der psychischen Ebene ausgewirkt hat, gekommen ist. Angemessen erscheint unter diesen Umständen eine Erhöhung um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze. 7.4.3. Die Einsatzstrafe wäre an sich für die weiteren, mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (versuchte Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) angemessen zu erhöhen. Hinzu käme schliesslich die aufgrund der Vorstrafe insgesamt leicht negative Täterkomponente. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) bereits erreicht worden und ein Strafarten- wechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Damit hat es bei der Gelstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen sein Bewenden. 7.5. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. - 20 - Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind unverändert. Er ist verheiratet, lebt getrennt von seiner Ehefrau, mit welcher er vier gemein- same Kinder hat, wovon drei noch unterstützungspflichtig sind (UA act. 372). Er erhält Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 905.40 (siehe vom Beschuldigten eingereichtes Sozialhilfebudget SKOS vom 1. Januar 2023 des Sozialen Dienstes der Stadt R.) und lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 Prozent zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 Prozent angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180, Art. 34 Abs. 2 StGB). 7.6. 7.6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Desgleichen kann sie im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 StGB verneinen und deren Vollzug bedingt resp. teilbedingt aufschieben (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. 7.6.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 8. Juli 2020 u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Er hat die neuen Straftaten während der laufenden Probezeit begangen. Angesichts der Tatsache, dass er bereits kurze Zeit nach dieser Verurteilung und trotz Ausfällung einer für ihn nicht unerheblichen Verbindungsbusse erneut und teilweise im einschlägigen Bereich straffällig wurde, ist die Warnwirkung des bedingten Vollzugs offensichtlich ausgeblieben. Der Beschuldigte nahm die ihm gewährte Chance, sich zu bewähren, nicht wahr. Im Gegenteil hat er nunmehr sogar noch schwerere Straftaten begangen, was auf eine - 21 - erhebliche Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Unter diesen Umständen ist ihm auch unter Berücksichtigung der Wechsel- wirkung sowohl für die neue Strafe als auch die Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. 7.6.3. An sich wäre in der vorliegenden Konstellation in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB dergestalt eine Gesamtstrafe zu bilden, dass ausgehend von der Strafe für die neuen Straftaten (180 Tagessätze) mit Blick auf die Wider- rufsstrafe (10 Tagessätze) eine angemessene Erhöhung vorzunehmen wäre. Da vorliegend die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) bereits mit der Strafe für die neuen Straftaten erreicht worden ist und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, bleibt es trotz Widerruf bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Dass dieses Ergebnis, nämlich der Nichtauswirkung der Widerrufsstrafe, zu einem möglicher- weise als unbillig empfundenen Ergebnis führt, ist der gesetzgeberischen Regelung geschuldet und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6). 8. Die ausgestandene Untersuchungshaft – wobei entgegen der Vorinstanz auch der nach der Festnahme erfolgte Aufenthalt des Beschuldigten in der Psychiatrischen Klinik H. (UA act. 76 ff.) zu berücksichtigen ist – von ge- samthaft 111 Tagen (4. Juni bis 22. September 2021) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Fraglich ist hin- gegen, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Ersatzmassnah- men – wie es die Vorinstanz getan hat – gegeben sind. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungs- haft zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4.4). Dem Beschuldigten wurde verboten, sich seiner Ehefrau bzw. deren Wohnung und Arbeits- und Ausbildungsort auf weniger als 100 Meter zu nähern sowie Kontakt mit ihr aufzunehmen. Inwiefern dieses Kontakt- und Rayonverbot einen grossen Eingriff oder eine schwere Beschränkung für den Beschuldigten darstellt, ist nicht ersichtlich, zumal ihm das Kontakt- und Rayonverbot einzig und allein gegenüber seiner Ehefrau auferlegt wurde und überdies unmittelbar auf die eigentliche Delinquenz des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau zurückzuführen ist. Die Kontaktaufnahme in Bezug auf den gemeinsamen Sohn E. bildete eine Ausnahme. Mithin liegt kein wesentlicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor, welcher eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen, wie bei Vorliegen von Untersuchungshaft, recht- fertigen würde. Da die zu Gunsten des Beschuldigten erfolgte vorinstanz- liche Anrechnung der Ersatzmassnahmen mit Berufung nicht angefochten worden sind, hat es damit sein Bewenden. Darüber hinaus sind die Ersatzmassnahmen nach dem Gesagten aber nicht anzurechnen. - 22 - 9. 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 3 Jahren des Landes verwiesen; sie verzichtete auf eine Ausschreibung im SIS. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landes- verweisung abzusehen. Eine solche sei unverhältnismässig und zudem liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor (Berufungsbegründung, S. 23 f.). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren und eine Ausschreibung im SIS (Anschlussberufungs- begründung, S. 4). 9.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird (sog. fakultative oder nicht obligatorische Landesverweisung). Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landes- verweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einem Eingriff in das Privat- und Familien- leben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberland als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1). Bei der Interessenabwägung ist der Rückfall- gefahr und wiederholter Delinquenz angemessen Rechnung zu tragen. Dabei sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landes- verweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). - 23 - 9.3. Der heute knapp 42-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staats- angehöriger. Er reiste im Jahre 2003 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Der Beschuldigte lebt damit seit rund 20 Jahren in der Schweiz, ist jedoch in S., im ehemaligen Serbien und Montenegro, geboren, aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Damit hat er die besonders prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Ausland verbracht. Er ist mit einer Landsfrau verheiratet, lebt hingegen mittlerweile von dieser getrennt. Zu seinen vier Kindern, wobei drei davon noch minderjährig sind, besteht – soweit ersichtlich – ein gelebter Kontakt. Die berufliche und sprachliche Integration ist als mangelhaft zu bezeichnen: Der Beschuldigte lebt – trotz attestierter Arbeitsfähigkeit – seit Jahren von der Sozialhilfe und seine Deutschkenntnisse sind angesichts der langen Aufenthaltsdauer unzureichend. So war er vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungs- verhandlung auf eine Dolmetscherin angewiesen. Hingegen bewegen sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen, wie oben dargelegt, im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens, so dass noch auf eine Geldstrafe hat erkannt werden können. Gemäss Gutachten vom 17. August 2021 (UA act. 47) ist von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen (siehe dazu oben). Im Rahmen der Landesverweisung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese Prognose mehrheitlich auf Beziehungsdelikte bezogen hat und der Beschuldigte mittlerweile getrennt von seiner Ehefrau lebt. Freilich schliesst dies die Rückfallgefahr, insbesondere im Falle einer neuen Beziehung, nicht aus. Zwar wären ihm trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine Reintegration im Heimatland ohne Weiteres zumutbar; sein Gesundheits- zustand würde dem auch nicht entgegenstehen, zumal die medizinische Grundversorgung auch im Heimatland gewährleistet ist. Insgesamt kommt das Obergericht jedoch zum Schluss, dass das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung knapp überwiegt. Unter diesen Umständen ist von einer Landesverweisung abzusehen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 10. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss. Art. 67b StGB betreffend B. auferlegt und begründete dies im Wesentlichen mit der Rückfallgefahr (vorinstanzliches Urteil E. 11.3). Der Beschuldigte und seine Ehefrau B. haben vier gemeinsame Kinder, wovon drei noch minderjährig sind und zu denen der Beschuldigte regelmässig Kontakt pflegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 30, 38). Der jüngste Sohn E. verbringt zudem jedes Wochenende beim Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17, 35), wobei - 24 - jeweils die älteren Geschwister ihren Bruder zum Vater bringen müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27, 35). Dass ein Kontakt- und Rayonverbot unter diesen Umständen für unnötige Schwierigkeiten sorgt, bestätigte sodann auch B., indem sie ausführte, dass sie betreffend E. Kontakt mit dem Beschuldigten haben wolle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass B. im Berufungsverfahren wiederholt ausgeführt hat, dass sie sich noch nicht vom Beschuldigten scheiden lassen werde (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 9, 10, 15). Ein strafrechtliches Kontakt- und Rayonverbot erweist sich unter den vorliegenden Umständen weder als geeignet noch notwendig und damit als unverhältnismässig. Allfällig veränderten Um- ständen ist im Rahmen zivilrechtlicher Massnahmen Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist das strafrechtliche Kontakt- und Rayonverbot in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO ersatzlos aufzuheben. 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten. Anstatt einer Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe auszufällen und von einer Landes- verweisung ist abzusehen. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 11.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote mit gerundet Fr. 8'047.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von ¼ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 25 - 12. 12.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie teilweise freigesprochen oder das Verfahren teilweise eingestellt, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer 2, der Nötigung gemäss Anklageziffer 6 sowie der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten freigesprochen und das Verfahren bezüglich der Tätlichkeiten wurde zudem eingestellt. Betreffend Anklageziffer 3 wurde er sodann der versuchten Nötigung, im Übrigen aber gemäss Anklage schuldig gesprochen. Entsprechend der Gewichtung der einzelnen Anklagepunkte hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu ¾ auferlegt. Angesichts dessen, dass er nun zusätzlich vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten freigesprochen wurde und damit ein Hauptvorwurf entfällt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten lediglich die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung (inkl. Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers derselben Kanzlei) ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von ½ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 12.3. Die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Strafklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). - 26 - 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Drohung (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Nötigung (Anklageziffer 6) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten (Anklageziffer 7). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB; - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB; - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 4.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, verurteilt. 4.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2020 für die Geldstrafe von 10 Tagessätze gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 4.1. - 27 - 4.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von insgesamt 116 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet. 5. Es wird von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Rüstmesser wird B. zurückgegeben. Es kann von ihr oder einer von ihr bevollmächtigten Person innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der vorinstanzlichen Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Auf die Zivilklage wird nicht eingetreten. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'047.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¼ mit Fr. 2'011.95 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'112.75 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 6'056.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'668.90 (inkl. auf Rechtsanwalt Schibli entfallende Entschädigung) auszurichten. - 28 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 9'334.45 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin von B. eine Entschädigung von Fr. 2'952.80 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Yalin