Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'607.05 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. 8. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin Brigitta Brunner, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'769.95 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)