erstinstanzliche Verfahren] eine Entschädigung von Fr. 2'096.60 (inkl. Auslagen von Fr. 56.70 und MWST von Fr. 149.90) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Von einer Rückforderung der Kosten vom Zivil- und Strafkläger wird gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG abgesehen. 7. 7.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 228.00, zusammen Fr. 2'228.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Obergericht bis zur Bestellung der amtlichen Verteidigung selber.