5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 9'713.10 zu bezahlen. 5.2. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 6'531.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) zu tragen. 6.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. 6.3. (in Rechtskraft) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Zivil- und Strafklägers, lic. iur. Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Baden, wird [für das - 29 -