Das Obergericht erkennt 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 1 erwähnte Bestimmung sowie Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu 150 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 6'000.00, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. (in Rechtskraft) Die beschlagnahmte Plastikfolie wird eingezogen und vernichtet.