Insgesamt sind dem Privatkläger folglich Aufwendungen von 79 Stunden und 36 Minuten zu entschädigen, wobei die Hälfte und somit 39 Stunden und 48 Minuten auf den Beschuldigten entfällt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.00 festzusetzen (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. § 3 AnwT). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie die - 28 - gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'713.10 resultiert. 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).