GA OGer act. 71 ff.]). Es anerbietet sich daher, den Gesamtaufwand für beide Beschuldigten (C._____ und J._____) auf 75 Stunden und 6 Minuten festzusetzen, wobei der Aufwand im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung betreffend den Mitbeschuldigten J._____ zusätzlich zu entschädigen ist. Hierfür macht der Privatkläger - mit Honorarnote vom 21. Juni 2022 im Verfahren SST.2022.185 - einen Aufwand von 4 Stunden und 30 Minuten geltend, was angemessen erscheint. Insgesamt sind dem Privatkläger folglich Aufwendungen von 79 Stunden und 36 Minuten zu entschädigen, wobei die Hälfte und somit 39 Stunden und 48 Minuten auf den Beschuldigten entfällt.