]) sind zunächst 16 ½ Stunden für die erbrachten Leistungen seit dem 4. April 2022 in Abzug zu bringen, zumal diese Aufwendungen bereits durch die unentgeltliche Rechtspflege erfasst werden, womit ein Zwischentotal von 75 Stunden und 6 Minuten resultiert. Im Weiteren ist die geltend gemachte Entschädigung nicht zu beanstanden, wobei es anzumerken gilt, dass der Privatkläger im gemeinsam geführten Untersuchungsverfahren betreffend den Mitbeschuldigten J._____ ebenfalls durch Rechtsanwältin Brigitta Brunner vertreten wurde, wobei die (nahezu) identischen Aufwendungen angefallen sind bzw. geltend gemacht werden (vgl. Honorarnote vom 21. Juni 2022 im Verfahren SST.2022.185 [GA OGer act.