Für die vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entstandenen notwendigen Aufwendungen ist dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), wobei er eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 30'500.50 geltend macht (GA OGer act. 71 ff.). Von der geltend gemachten Entschädigung von insgesamt 91 Stunden und 39 Minuten (vgl. Honorarnote vom 21. Juni 2022 [GA OGer act. 71 ff.]) sind zunächst 16 ½ Stunden für die erbrachten Leistungen seit dem 4. April 2022 in Abzug zu bringen, zumal diese Aufwendungen bereits durch die unentgeltliche Rechtspflege erfasst werden, womit ein Zwischentotal von 75 Stunden und 6 Minuten resultiert.