11.3. Die Privatkläger, denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und die deshalb keine Anwaltskosten zu tragen haben, erleiden keinen Schaden und können somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung zulasten der beschuldigten Person gemäss Art. 433 StPO geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ab 4. April 2022 wird die vorinstanzliche Gerichtskasse angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine Entschädigung von Fr. 2'096.60 auszurichten.