Fr. 7'882.20 dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten J._____ je hälftig aufzuerlegen sind. Zufolge des Schuldspruchs hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).