Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 11. 11.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 11.2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat damit die folgenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO):