10.2. Zufolge des Schuldspruchs hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das Berufungsverfahren bis zur Bestellung der amtlichen Verteidigung selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Dem amtlichen Verteidiger ist gestützt auf seine Kostennote eine Entschädigung von Fr. 3'607.05 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 10.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote mit Fr. 2'769.95 (die Hälfte von Fr. 5'539.85) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).