10. 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb er die Kosten vor Obergericht zu tragen hat (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 18 Abs. 1 VKD für beide Verfahren (mit SST.2022.185) auf Fr. 4'000.00 und vorliegend somit auf die Hälfte von Fr. 2'000.00 festzusetzen.