Gesagtes gilt für die diagnostizierte erektile Dysfunktion, wozu festgehalten wird, dass ein Orgasmusgefühl und eine Ejakulation durch den Privatkläger verneint würden, was wiederum darauf schliessen lässt, dass eine Besserung denkbar ist, andernfalls sich die diesbezügliche Nachfrage beim Privatkläger als sinnlos erweisen würde. Nachdem die Besserungs- bzw. Heilungsmöglichkeiten im Hinblick auf die einzelnen Diagnosen nicht als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden können, ergibt sich für das Obergericht nicht, ob und wie sich der Zustand des Privatklägers zukünftig entwickeln wird, so dass weder der Basisbetrag festgelegt noch den