9.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Anwendung der Zweiphasen-Methode zur Berechnung der Genugtuungsforderung durch den Privatkläger nicht zu beanstanden ist, zumal es vorliegend eine Körperverletzung zu beurteilen gilt. Betreffend den physischen Gesundheitszustand des Privatklägers liegt dem Obergericht im Wesentlichen ein Arztbericht vom 10. Januar 2022 (GA OGer act. 67 f.) mit der Zusammenfassung der entsprechenden Diagnosen vor.