Das Obergericht hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe verurteilt, weshalb die objektive Voraussetzung für einen bedingten Strafvollzug erfüllt ist. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Es handelt sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt. Insgesamt ist dem Beschuldigten eine gute Prognose auszustellen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. 8.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 6'000.00 zu verurteilen. Die Geldstrafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren. - 25 -