(STEFAN HEIMGARTNER, in: OF-Kommentar zum StGB/JStG, N. 2 zu Art. 42). Bei der Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit zu machen, welches die Tatumstände, das Vorleben des Täters, seinen Leumund, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und sozialer Bindungen, allfällige Suchtgefährdungen usw. umfasst (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 42 StGB).