8.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist also Voraussetzung, dass dem Täter keine ungünstige Prognose zu stellen ist. Mit anderen Worten wird eine günstige Prognose vermutet, solange nicht die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt sind (STEFAN HEIMGARTNER, in: OF-Kommentar zum StGB/JStG, N. 2 zu Art. 42).