8.3. Der Beschuldigte bezieht einen monatlichen (durchschnittlichen) Nettolohn von Fr. 3'900.00. Ausgehend von diesem Einkommen ist ein Pauschalabzug von 20% sowie Unterstützungsabzügen für die Ehepartnerin und die beiden Kinder (GA act. 47) von gesamthaft 42.5 % vorzunehmen. Eine – wie hier vorliegend – hohe Anzahl an Tagessätzen kann zudem zu einer Senkung der Tagessatzhöhe führen, gerade auch bei Tätern mit tiefen und mittleren Einkommen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 85 zu Art. 34 StGB). Da im konkreten Fall 150 Tagessätze ausgesprochen werden, erscheint zusätzlich eine Reduktion um weitere 20% angezeigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).