Im Übrigen ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen. Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten zu Gunsten des Beschuldigten aus, und die Strafe ist insgesamt auf 150 Tagessätze festzusetzen. - 24 - 8.2.3. Infolge der Betroffenheit des Beschuldigten ist auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu verzichten.