Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass es sich beim Privatkläger um den Bruder des Beschuldigten handelt, wobei die Geschwister nach wie vor ein gutes Verhältnis untereinander pflegen (GA OGer act. 46). Dem Beschuldigten ist eine persönliche Betroffenheit zu attestieren, zumal er aufgrund des häufigen Kontakts zum Privatkläger (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8) dauernd mit seiner Pflichtverletzung konfrontiert wird. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte vor Obergericht einsichtig und reuig und macht sich grosse Vorwürfe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Im Übrigen ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen.