Im Rahmen der Täterkomponente ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern aus dem Jahr 2014 aufweist (vgl. Strafregisterauszug vom 7. März 2023), die aber heute nicht mehr ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass es sich beim Privatkläger um den Bruder des Beschuldigten handelt, wobei die Geschwister nach wie vor ein gutes Verhältnis untereinander pflegen (GA OGer act. 46).