Weiter ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber und direkter Vorgesetzter des Privatklägers eine elementare Sorgfaltspflicht verletzt hat, wobei die Pflichtverletzung einfach vermeidbar gewesen wären. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den Privatkläger nicht bloss mitzunehmen und ihn zuschauen zu lassen, sondern auch hinsichtlich möglicher Gefahrensituationen zu instruieren oder für eine entsprechende Schulung anzumelden, womit auch eine Strafmilderung i.S.v. Art. 11 Abs. 4 StGB ausser Betracht fällt. Auszugehen ist insgesamt von 180 Tagessätzen.