8.2.2. Im Rahmen der Tatkomponente ist festzuhalten, dass die durch den Vorfall entstandenen Verletzungen des Privatklägers von erheblicher Tragweite sind, mehrerer Operationen bedurften und sein weiteres Leben stark einschränken werden: Er wird u.a. wegen der Wirbelsäulenverletzung ab Brusthöhe dauerhaft querschnittsgelähmt bleiben, ist zurzeit auf einen Blasenkatheter angewiesen und leidet an einer erektilen Dysfunktion (vgl. GA OGer act. 67). Im Rahmen der schweren Körperverletzung sind zwar noch gravierendere Körperverletzungen denkbar, die vom Privatkläger erlittene Querschnittlähmung ab Brusthöhe ist aber eher im oberen Bereich des Möglichen einzuordnen.