7.3. Sodann wäre der eingetretene Erfolg vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte gemäss der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätte. Hätte der Beschuldigte den Privatkläger korrekt darüber instruiert, wie im Fall des Aufsetzens eines Flügelbocks auf dem Boden vorzugehen ist, wäre der Flügelbock mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gekippt und hätte den Privatkläger nicht verletzt.