114, Frage 9), womit sich der durch den Beschuldigten erfolgte Hinweis "Weglaufen" zudem als falsch erweist und insgesamt keine Zweifel bestehen, dass der Privatkläger weder über die konkrete Gefahr, welche mit dem Aufsetzen eines Flügelbocks einhergehen, noch über das richtige Verhalten in dieser Situation, genügend instruiert wurde. Im Ergebnis hat der Beschuldigte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt.