Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Privatkläger hinsichtlich der hier massgeblichen Gefahrensituation in anderer Weise instruiert worden wäre, wobei eine entsprechende Schulung des Privatklägers bei der I._____ AG offenbar erst noch bevorstand (UA act. 230, Frage 102; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Der Privatkläger sagte aus, nicht gewusst zu haben, wie er sich in Gefahrensituationen zu verhalten habe, wobei eine Gefahr für ihn beispielsweise das sei, was ihm passiert sei (GA act. 47). Auf die Problematik des Aufsetzens einer Last angesprochen gab der Beschuldigte an, dass diese in seiner eigenen Schulung thematisiert worden sei. Wenn die Last kippe, müsse die