diese Situation einmal in Genf erlebt zu haben (UA act. 228, Frage 89; UA act. 231, Frage 110 ff.), woraus geschlossen werden kann, dass es bei der Einarbeitung des Privatklägers nie zu einem ähnlichen Vorfall kam, andernfalls es der Beschuldigte in diesem Zusammenhang erwähnt hätte. Der Beschuldigte bestätigte vor Obergericht, den Privatkläger nie entsprechend instruiert zu haben.