Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten steht fest, dass der Privatkläger weder eine (externe) Schulung besuchte, noch mittels Schulungsmaterialien wie bspw. der SUVA-Lerneinheit Nr. 88801.d instruiert wurde (UA act. 246, Frage 56; UA act. 226, Fragen 70 ff.; GA act. 44). Die Instruktion des Privatklägers bestand (einzig) darin, den Beschuldigten auf der Baustelle zu begleiten, ihm zuzuschauen und selbstständig Fenster abzuladen, womit ausschliesslich eine (schrittweise) praktische Instruktion erfolgte (UA act. 226, Fragen 70 ff.;