Zur Beurteilung dieser Frage liegen die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz umfassend und korrekt dargelegt hat, womit vorab darauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, E. II. 4.2.4.3.). Vor Obergericht gab der Beschuldigte ergänzend an, dass der Privatkläger schulisch nicht ausgebildet gewesen sei. Er habe dem Privatkläger gezeigt, wie man ablade und wie man es wieder zurückschicke. Wie der Privatkläger in Gefahrensituationen hätte reagieren müssen, sei diesem nie gezeigt worden. Es sei dem Privatkläger auch nie erklärt worden, dass sich ein Gurt lösen könne, wenn die Ladung vom Kranen abgesetzt werde.