Der Beschuldigte als Geschäftsführer der E._____ GmbH und als Vorgesetzter des Privatklägers hätte diesen gemäss Anklage vorgängig instruieren müssen, dass bei einem Aufsetzen des Flügelbocks auf dem Boden die Gefahr besteht, dass (mindestens) eine Gurte aus der Führung rutschen und die Last beim Anheben aus dem Gleichgewicht geraten könnte, worauf dem Kranführer umgehend zu signalisieren gewesen wäre, das Anheben der Last zu stoppen. 7.1.4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, wer verpflichtet war, den Privatkläger als Anschläger und Einweiser zu instruieren: - 19 -