Dadurch war dem Beschuldigten klar, dass der Privatkläger beim Abladen der Fenster auch die Rolle des Einweisers übernehmen wird und zeigte sich jedenfalls konkludent damit einverstanden. Die Tätigkeiten eines Einweisers und Anschlägers sind kaum voneinander zu unterscheiden, so dass ein Einweiser auch über die Eignungen und die Instruktion für das Anschlagen von Lasten verfügen muss.