7.1.2. Offenbleiben kann zunächst, ob der Privatkläger ausdrücklich als Einweiser eingesetzt wurde bzw. die Übernahme dieser Funktion abgesprochen war. Der Beschuldigte gab an, dass er den Privatkläger aufgefordert habe, auf dem Lastwagen Fenster anzuschlagen, worauf der Chauffeur AD._____ dem Beschuldigten gesagt habe, er (der Beschuldigte) solle bei ihm bleiben um die Fenster anzuschlagen. In der Folge habe der Privatkläger gesagt, dass er die Fenster abladen gehe (UA act. 224, Frage 48). Dadurch war dem Beschuldigten klar, dass der Privatkläger beim Abladen der Fenster auch die Rolle des Einweisers übernehmen wird und zeigte sich jedenfalls konkludent damit einverstanden.