2021, N. 6 zu Art. 11 StGB). Ob es sich beim Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten um ein Begehungs- oder Unterlassungsdelikt handelt, wobei die Vorinstanz von letzterem ausgeht (vorinstanzliches Urteil, E. II. 4.1.), kann vorliegend offenbleiben, zumal der Beschuldigte als Arbeitgeber des Privatklägers verpflichtet war, zu seinem Schutz der Gesundheit alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen angemessen sind (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 6 Abs. 1 ArG, Art. 82 Abs. 1 - 18 - UVG, Art. 6 VUV). Die Garantenstellung des Beschuldigten wäre folglich ohnehin zu bejahen.