Nachdem keiner der befragten Beteiligten ein "Anhängen" feststellen konnte und auch im Gutachten darauf hingewiesen wurde, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen "Anhängens" bei einem ausgebildeten Kranführer gering sei, ist diese Variante im vorliegenden Fall auszuschliessen. In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der hinsichtlich der Anschlagetechnik erfahren und fachkundig ist (vgl. UA act. 222 f., Frage 28) und insbesondere um die Wichtigkeit des korrekten Anschlagens wusste, der zudem darauf hingewiesen hat, dass die Gurten richtig angeschlagen gewesen seien (UA act. 224, Frage 42), was das wichtigste sei (UA act.